Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgend aufgestellten Geschäftsbedingungen von „Ahnenforschung Roth“ gelten für sämtliche Dienstleistungen von Gabriele Roth gegenüber ihren Kunden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
1. Meine Tätigkeit umfasst genealogische und historische Forschungen, insbesondere Familien- und Ahnenforschung, heimatgeschichtliche Forschung, Transkription alter deutscher Handschriften.
2. Die Forschungen werden nach wissenschaftlichen Grundsätzen durch Quellenstudium und Heranziehung geeigneter Literatur durchgeführt. Die Inanspruchnahme anderer Personen und Institutionen zur Ermittlung von Forschungsergebnissen bleibt vorbehalten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, wenn sich dies für die Erfüllung des Auftrags als notwendig erweist, nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber die Zuarbeit eines fachlich dazu qualifizierten Dritten heranzuziehen.
3. Für meine Tätigkeit ist ein Grundhonorar von 25,- € zu entrichten, das mit dem Beginn der Tätigkeit fällig wird, unabhängig vom Erfolg der Forschungen. Das Honorar und sämtliche Nebenkosten werden für Auftraggeber aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) in EURO berechnet, für alle anderen Auftraggeber in U.S. Dollar. Nach Auftragserteilung und Eingang des Grundhonorars wird die erste Rechercheeinheit von max. vier Stunden durchgeführt (siehe Preisliste). Nach Erhalt eines Zwischenberichts entscheidet der Auftraggeber über eine Fortsetzung der Recherche. Wird die Vorauszahlung nicht ausgeschöpft (z.B. wegen Quellenlage), wird der Restbetrag dem Auftraggeber zurückerstattet. Das Recht, im Einzelfall einen abweichenden Honorarsatz oder ein Pauschalhonorar für Forschungen zu vereinbaren, bleibt vorbehalten.
Entstandene Kosten für Dokumentationsmaterial die im Zusammenhang mit einem Forschungsauftrag anfallen (z.B. Gebühren für Archive oder Behörden, Porto- und Telefongebühren, Bankspesen werden zusätzlich zum Honorar in Rechnung gestellt.
Für Fahrten mit dem PKW, die mit einem Forschungsauftrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen (z. B. zur Durchführung von Archiv- und Bibliotheks-studien oder notwendigen Ortsterminen), werden dem Auftraggeber Fahrtkosten in Höhe von €/$ 0,30 je gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sind zur Durchführung eines Forschungsauftrages Übernachtungen notwendig, werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten nach vorheriger Konsultation in Rechnung gestellt.
4. Der Umfang der zu erbringenden Leistung wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin schriftlich vereinbart. Der Vertragsabschluss bedarf der Schriftform (Fax oder Brief), in der der voraussichtliche Zeitumfang und Gegenstand der Rechercheleistung festgelegt wird. Die schriftliche Beauftragung des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber zu bestätigen. Wir können angemessene Vorschüsse auf das Honorar und zu erwartende Auslagen verlangen und unser Tätigwerden von der Begleichung ausstehender Forderungen abhängig machen.
5. Wird im Laufe der Durchführung des Auftrags eine über den Vertragsgegenstand hinausgehende Leistung erforderlich, die nicht festgelegt ist, ist zusätzlich eine Vereinbarung darüber zu treffen. Diese muß in schriftlicher Form getroffen werden, in der ebenfalls die entsprechende Vergütung festgehalten wird.
6. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die durch ihn erfolgte Nutzung von Forschungsergebnissen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung von etwaigen Urheber-, Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechten Dritter. Bei Verwertung von Informationen aus Archivalien sind bestehende Urheber- und Persönlichkeitsrechte zu wahren. Bei Archivgut oder Abbildungen, die die Auftragnehmerin als Kopien oder Dateien an den Auftraggeber liefert, sind die Nutzungsrechte des Eigentümers zu berücksichtigen. Veröffentlichungen unterliegen dessen schriftlicher Zustimmung.
Eine Haftung unsererseits für eine unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung von Forschungsergebnissen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Im Falle einer Veröffentlichung unserer Forschungsergebnisse (z.B. Kirchenbucheinträge, Transkriptionen, Übersetzungen u. a. verpflichtet sich der Auftraggeber, in geeigneter Form auf unsere Mitwirkung hinzuweisen sowie ein kostenloses Belegexemplar der Publikation an uns einzusenden.
Der Auftraggeber erhält Daten und Datenträger zur persönlichen Nutzung. Die Verwendung unterliegt generell den für Archivgut gültigen Verordnungen bzw. Archivgesetzen.
7. Der Vertrag endet mit Erfüllung der Leistung, mit Rücktritt oder durch Kündigung, soweit gesetzlich zulässig. Schadensersatzansprüche werden durch die Ausübung des Rücktrittsrechts oder eines Kündigungsrechts nicht berührt. Ein Rücktritt der Auftragnehmerin vom Vertrag kommt bei Vorliegen von über die gesetzlichen Rücktrittsgründe hinaus gehenden Gründen in Betracht:
– Es liegen Gründe vor, die die Ausführung des Auftrags unmöglich machen oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich machen und diese Umstände aus Sicht der Auftragnehmerin nicht vertretbar sind.
– Der Auftraggeber kann wegen bestehender oder drohender Insolvenz nach Auftragserteilung die zu erwartenden Kosten der Recherche nicht tragen. In diesem Falle sind der Auftragnehmerin jedoch Auslagen oder Vergütung für die inzwischen erbrachte Leistung zu erstatten. Das Honorar wird spätestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
8. Die vereinbarten Lieferfristen beruhen auf Erfahrungswerten. Sollten sich durch unvorhersehbare Umstände Verzögerungen für eine eventuell vereinbarte Abgabefrist abzeichnen, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ergeben sich daraus jedoch nicht.
9. Der Gerichtsstand ist in Plauen.
10. Abweichende Regelungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets der Schriftform.
11. Mit Unterzeichnung des Auftrags erkennt der Auftraggeber die AGB an und diese werden Vertragsinhalt.
12. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtwirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Auftraggeber und Ahnenforschung Roth verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Insbesondere verpflichtet sich Ahnenforschung Roth, die übermittelten Daten und evtl. ermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der angebotenen Dienstleistung zu speichern und sie nach Abschluss des Vertrages zu löschen. Die Daten werden gegen eine Weitergabe an unbefugte Dritte gesichert. Von Ahnenforschung Roth beauftragte Dritte oder Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet, sodass personenbezogene Daten nicht unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Erfüllung der Dienstleistungen gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder anderweit zu nutzen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Siehe hierzu folgende Bestimmungen des BDSG
§ 3 Bundesdatenschutzgesetz
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
§ 4a Bundesdatenschutzgesetz
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§ 5 Bundesdatenschutzgesetz
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.